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Die Abfrage der Steuer-ID wurde im Juni 2017 beschlossen. Nicht von uns, sondern vom Gesetzgeber – im Rahmen des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG). Konkret bedeutet das: Ab dem 1. Januar 2018 sind alle Kreditinstitute verpflichtet, die Steuer-ID zukünftiger Kunden abzufragen – und zwar bevor die Geschäftsbeziehung startet. Das betrifft nicht nur uns, sondern auch alle anderen in Deutschland tätigen Banken. Deine 11-stellige Steuer-ID findest du z. B. auf deiner Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung oder deinem Einkommensteuerbescheid.
Wir sind verpflichtet, dich nach deiner Steuer-ID zu fragen, bevor wir dich als Kunden begrüßen dürfen. Hast du diese aktuell nicht zur Hand, erfragen wir sie stattdessen innerhalb von drei Monaten beim Bundeszentralamt für Steuern. In diesem Fall brauchst du nichts weiter zu tun, kannst dem nachträglichen Erfragen deiner Steuer-ID allerdings auch nicht widersprechen – so will es das Gesetz.
Wie alle Kreditinstitute in Deutschland sind wir dazu verpflichtet, die Steuer-ID zu erfragen – direkt bei dir als Neukunden oder nachträglich beim Bundeszentralamt für Steuern. Die Steuer-ID wird dann in unseren Kundendaten erfasst und gespeichert. Darüber hinaus sind wir zur Weitergabe der Steuer-ID an die Behörden verpflichtet. Genauer gesagt: zur Weitergabe in die Kontenabrufdatei nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Dieser Weitergabe kannst du nicht widersprechen.
Bei allen Abfragen der Steuer-ID kannst du nur eine deutsche Steuer-ID angeben – ausländische Steuer-IDs führen zu einer Fehlermeldung. Wenn du keine deutsche Steuer-ID hast, lasse das Feld bitte einfach frei.
Nur für unsere Tagesgeldkonten gibt es zusätzlich zur deutschen Steuer-ID auch ein gesondertes Abfragefeld für ausländische Steuer-IDs. Aufgrund des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) sind bei diesem Produkt alle Banken verpflichtet, mögliche Steuerpflichten im Ausland zu überprüfen.